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SG Stade, 06.05.2010 - S 35 KO 10/09 |
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2006 - L 10 SF 9/05
Auszug aus SG Stade, 06.05.2010 - S 35 KO 10/09
a) Für den Leistungsabschnitt "Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten" wird nach der Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte (vgl insoweit Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04; LSG Niedersachsen-Bremen, Be-schluss vom 25. Januar 2006 - Az: L 10 SF 9/05; Beschluss vom 31. Juli 2002 - Az: L 4 SF 6/01; Beschluss vom 01. Dezember 2003 - Az: L 4 SF 11/03) für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und für die Durchsicht von 50 Aktenblättern medizinischen Inhalts im Regelfall jeweils 1 Stunde als erforderlich angesehen.Die Schwankungsbreite in den Vorga-ben der Landessozialgerichte zeigt bereits, dass pauschale Ansätze einerseits im Sinne der Vereinheitlichung und Erleichterung der Arbeit der Kostenbeamten anzustreben sind, andererseits die gedankliche Beschäftigung nicht völlig ohne Berücksichtigung individuel-ler Abweichungen in einer bestimmten Zahl herausgegriffener Textseiten ausdrückt wer-den kann (…vgl. wiederum Widder/Gaidzik a.a.O. Seite 130, 131; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2006, Az: L 10 SF 9/05).
Im Regelfall ist davon auszugehen, dass für 4 bis 6 Seiten des Gutachtens ein Zeitaufwand von 1 Stunde erforderlich ist (vgl LSG Nieder-sachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2006 - Az: L 10 SF 9/05 und Beschluss vom 21. Dezember 2006 - L 1 SF 10/05).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2006 - L 1 SF 10/05
Auszug aus SG Stade, 06.05.2010 - S 35 KO 10/09
Es kommt nicht auf die für die Gutachtenerstellung individuell aufgewandte Zeit an, sondern auf die Zeit, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Er-fahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität be-nötigt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - L 1 SF 10/05; vgl Meyer/Höver/Bach, die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeu-gen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, § 8 JVEG Rdn 8.48 mit zahlreichen Nachweisen).Dieser Maßstab schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall auch Besonderheiten Rechnung zu tragen ist, wie denjenigen einer - teilweisen - Beantwortung der Beweisfragen innerhalb der - erweiterten - Vorgeschich-te/Anamneseerhebung/Untersuchung und Befundung (LSG Niedersachsen-Bremen, Be-schluss vom 21. Dezember 2006 - L 1 SF 10/05).
Im Regelfall ist davon auszugehen, dass für 4 bis 6 Seiten des Gutachtens ein Zeitaufwand von 1 Stunde erforderlich ist (vgl LSG Nieder-sachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2006 - Az: L 10 SF 9/05 und Beschluss vom 21. Dezember 2006 - L 1 SF 10/05).
- LSG Hessen, 11.04.2005 - L 2/9 SF 82/04
Vergütung eines medizinischen Sachverständigengutachtens
Auszug aus SG Stade, 06.05.2010 - S 35 KO 10/09
a) Für den Leistungsabschnitt "Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten" wird nach der Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte (vgl insoweit Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04; LSG Niedersachsen-Bremen, Be-schluss vom 25. Januar 2006 - Az: L 10 SF 9/05; Beschluss vom 31. Juli 2002 - Az: L 4 SF 6/01; Beschluss vom 01. Dezember 2003 - Az: L 4 SF 11/03) für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und für die Durchsicht von 50 Aktenblättern medizinischen Inhalts im Regelfall jeweils 1 Stunde als erforderlich angesehen. - LSG Niedersachsen-Bremen, 31.07.2002 - L 4 SF 6/01
Bemessung des Stundensatzes für einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen …
Auszug aus SG Stade, 06.05.2010 - S 35 KO 10/09
a) Für den Leistungsabschnitt "Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten" wird nach der Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte (vgl insoweit Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04; LSG Niedersachsen-Bremen, Be-schluss vom 25. Januar 2006 - Az: L 10 SF 9/05; Beschluss vom 31. Juli 2002 - Az: L 4 SF 6/01; Beschluss vom 01. Dezember 2003 - Az: L 4 SF 11/03) für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und für die Durchsicht von 50 Aktenblättern medizinischen Inhalts im Regelfall jeweils 1 Stunde als erforderlich angesehen. - LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2005 - L 10 SF 1/05
Auszug aus SG Stade, 06.05.2010 - S 35 KO 10/09
Die Honorargruppen M1 bis M3 stellen auf die (konkrete) Schwierigkeit des Begutachtungsgegenstandes ab (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Januar 2005 - Az: L 10 SF 1/05).